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   OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05   

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https://dejure.org/2006,5324
OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05 (https://dejure.org/2006,5324)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.08.2006 - 3 U 63/05 (https://dejure.org/2006,5324)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. August 2006 - 3 U 63/05 (https://dejure.org/2006,5324)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anspruchs auf Wertermittlung; Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs; Geltung von Rechtsverhältnissen, die in Folge des Erbgangs durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit erloschen sind, als nicht erloschen; Geltendmachung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 2311; ; BGB § 2314

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2314 Abs. 1
    Kein Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch, solange Schenkung nicht bewiesen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 16
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05
    Die Intention des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, dem Pflichtteilsberechtigten mit der Wertermittlung die Berechnung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, rechtfertigt die Anwendung dieser Bestimmung wegen der vergleichbaren Interessenlage deshalb auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGH NJW 1984, 487 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Ist zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben streitig, ob der Erblasser innerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB einen Gegenstand verschenkt hat, muss der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand (hier bei noch nicht erfolgter Umschreibung im Grundbuch der auf den Erbfall aufgeschobene Anspruch auf Eigentumsverschaffung) zum fiktiven Nachlass gehört (BGHZ 89, 24 ff. = NJW 1984, 487 ff.).

    Nur auf den begründeten Verdacht hin, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB weggeschenkt, kann dem Pflichtteilsberechtigten außer dem Auskunftsanspruch gegen den Erben und gegen den Beschenkten nicht auch noch ein Wertermittlungsanspruch zugebilligt werden (BGH NJW 1984, 487).

    In diesem Zusammenhang muss nämlich beachtet werden, dass auch beim ordentlichen Pflichtteil für den Fall, dass streitig ist, ob ein bestimmter Gegenstand zum tatsächlichen Nachlass gehört oder nicht, der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil fordert und den betreffenden Gegenstand bei der Berechnung seines Pflichtteils dem Nachlasswert hinzurechnen will, nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen sich die Zugehörigkeit zum Nachlass ergibt und dementsprechend auch Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann verlangen kann, wenn er die Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum Nachlass darlegt und beweist (BGHZ 7, 134, 136; BGH Urteil vom 9. November 1983 - IV a ZR 151/82, juris, Rn. 11 NJW 1984, 487 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof eine Ausdehnung der Bestimmung auf Fälle, in denen offen ist, ob ein bestimmter Gegenstand verschenkt worden ist, ausdrücklich abgelehnt (BGH NJW 1984, 487 = Juris Rn. 12).

    Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass die Überlassung des Grundstücks (teilweise) unentgeltlich erfolgt ist und damit auch die Beweislast für die Werte von Leistung und Gegenleistung (BGH NJW 1981, 2458; NJW 1984, 487) sowie die Beweislast für den subjektiven Tatbestand einer Schenkung gemäß § 516 BGB, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit.

    Voraussetzung für einen solchen "allgemeinen" Wertermittlungsanspruch ist jedenfalls - anders als im Falle des § 2314 BGB -, dass der Pflichtteilsberechtigte die Kosten für ein solches Wertermittlungsgutachten selbst trägt (BGH NJW 1984, 487 = Juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1989 - V a ZR 198/88 -).

  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 29/81

    Pflichtteilsergänzung durch den (pflichtteilsberechtigten) beschenkten Erben

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05
    Dessen Wert ist gleichwertig mit dem im Erbfall noch nicht umgeschriebenen Grundstück, sodass sich im Ergebnis der Aktivposten (Grundstück) und der Passivposten (Verbindlichkeit zur Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten) ausgleichen und im Rahmen der Pflichtteilsberechnung somit nicht zu Buche schlagen (BGHZ 85, 274, 278/279).

    Gegenstand der Schenkung ist in diesen Fällen nicht der versprochene Gegenstand, sondern der schenkweise zugewendete Anspruch auf ihn (BGHZ 85, 274, 283 = NJW 1983, 1485, 1486; MüKo/Lange, 4. Aufl., § 2325 Rn. 32).

  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 132/80

    Zur Pflichtteilsberechnung bei gemischter Schenkung

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05
    Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass die Überlassung des Grundstücks (teilweise) unentgeltlich erfolgt ist und damit auch die Beweislast für die Werte von Leistung und Gegenleistung (BGH NJW 1981, 2458; NJW 1984, 487) sowie die Beweislast für den subjektiven Tatbestand einer Schenkung gemäß § 516 BGB, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit.
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05
    In diesem Zusammenhang muss nämlich beachtet werden, dass auch beim ordentlichen Pflichtteil für den Fall, dass streitig ist, ob ein bestimmter Gegenstand zum tatsächlichen Nachlass gehört oder nicht, der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil fordert und den betreffenden Gegenstand bei der Berechnung seines Pflichtteils dem Nachlasswert hinzurechnen will, nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen sich die Zugehörigkeit zum Nachlass ergibt und dementsprechend auch Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann verlangen kann, wenn er die Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum Nachlass darlegt und beweist (BGHZ 7, 134, 136; BGH Urteil vom 9. November 1983 - IV a ZR 151/82, juris, Rn. 11 NJW 1984, 487 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 18.01.1978 - IV ZR 181/76

    Bestimmung des im Rahmen einer Vermächtnisforderung zu berücksichtigenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05
    Daran ändert sich, wie der Beklagte in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Juli 2006 mit Recht geltend gemacht hat, auch nicht deshalb etwas, weil in Folge des Erbgangs der Eigentumsverschaffungsanspruch des Beklagten durch Konfusion erloschen ist, weil bei der Berechnung der Höhe eines Pflichtteilsanspruchs Rechtsverhältnisse, die in Folge des Erbgangs durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit erloschen sind, entsprechend den §§ 1976, 2143, 2377 BGB als nicht erloschen gelten (BGH DNotZ 1978, 487; Staudinger/Haas, 13. Aufl., § 2311 Rn. 15).
  • BGH, 05.04.1979 - III ZR 33/78

    Frist - Ablauf - Zahlungsbefehl - Zustellung - Widerspruch

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05
    Allerdings ist bei einem auffallenden, groben Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung mit der Lebenserfahrung zunächst davon auszugehen, dass dies auch die Vertragsparteien erkannt haben und sich in Wahrheit über die unentgeltliche Zuwendung derjenigen Bereicherung einig waren, die sich bei einer verständigen und nach den Umständen vertretbaren Bewertung der beiderseitigen Leistungen ergeben hätte (BGH NJW 1979, 1709, 1710).
  • OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11

    Erbeinsetzung: Ausschluss einer Ausgleichszahlung durch die Pflege des Erblassers

    Denn bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs gelten Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbganges durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit erloschen sind, entsprechend den §§ 1976, 2143, 2377 BGB als nicht erloschen (Senat ZEV 2007, 277 ff. = NJW-RR 2008, 16 ff.; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2322, Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 24.07.2012 - 11 U 117/10

    Unterscheidung Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 I BGB

    Während es sich bei der Auskunft um die Weitergabe von Wissen handelt, das der Auskunftspflichtige hat oder sich verschaffen muss, ist die Wertermittlung nach Satz 2 nicht auf eine solche Äußerung des Verpflichteten über den Wert gerichtet, sondern davon unabhängig (vgl. BGH NJW 1984, 487, 488; OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 16).
  • OLG Hamm, 14.03.2017 - 10 U 62/16

    Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnet - Erbin muss nicht zahlen

    Damit sind diese Schulden - wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausführt - bei der Berechnung des Nachlasses gem. § 2311 BGB zu berücksichtigen, auch wenn sie durch die Erbschaft der Darlehensgeberin durch Konfusion grundsätzlich erloschen ist (vgl. OLG Schleswig ZEV 2007, 277).
  • OLG Schleswig, 27.03.2012 - 3 U 39/11

    Rechtsnatur der Übertragung von Anteilen einer mit der Verwaltung von Vermögen

    Dem Wertermittlungsanspruch kommt nicht die Funktion zu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung über die Zugehörigkeit des fraglichen Gegenstandes zum (fiktiven) Nachlass zu erleichtern (BGH aaO., bei juris Rnr. 11 - 13; Senat, Urt. v. 15. Aug. 2006, 3 U 63/05, bei juris Rnr. 11).
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